Zwangsversteigerungs-Guide

Unser Zwangsversteigerungs-Guide erklärt den eigentlichen Ablauf und vermittelt das Basiswissen für eine Zwangsversteigerung. Er wurde in Zusammenarbeit mit der Rechtsanwaltssozietät Breiholdt & Breiholdt entwickelt, die ebenfalls auf langjährige Erfahrungen bei Zwangsversteigerungsverfahren zurückgreift.

Wir hoffen, hiermit allen, die noch nie an einer Zwangsversteigerung teilgenommen haben und denen das Procedere nicht vertraut ist, ein Hilfsmittel zu bieten, mit dem sie erfolgreich ihre Wunschimmobilie ersteigern können.

Durch Klicken auf die unterstrichenen Begriffe, öffnet sich ein Fenster mit der Erläuterung. Weitere Informationen zu Fachbegriffen liefert Ihnen unser Zwangsversteigerungs-Lexikon.

Verkehrswert

Zur Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens wird der Verkehrswert der Immobilie vom Gericht festgelegt. Dazu holt das Gericht die Stellungnahme eines gerichtlich bestellten Gutachters ein.

Ausweis

Bieter müssen sich im Versteigerungstermin durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepaß ausweisen. Soll für andere geboten werden, dies gilt auch für Ehegatten, ist die Vorlage einer notariellen Bietungsvollmacht erforderlich. Die Vollmacht ist zur Abgabe von Geboten zu erteilen. Die Unterschrift des Vollmachtgebers ist von einem Notar zu beglaubigen. Firmenvertreter müssen einen beglaubigten Handelsregisterauszug neueren Datums vorlegen.

Mindestgebot

Der in der Veröffentlichung des Gerichts genannte Verkehrswert ist nicht das Mindestgebot. Mindestens geboten werden muß das sogenannte geringste Gebot, welches das Gericht im Termin bekannt gibt.

Sicherheitsleistung

Als Bietinteressent müssen Sie damit rechnen, für Ihr Gebot Sicherheitsleistung zu erbringen. Diese Sicherheitsleistung beträgt in der Regel 10% des Verkehrswertes und muß sofort im Termin gestellt werden. Sicherheitsleistung kann wie folgt erbracht werden:

  • bestätigte Landeszentralbank-Schecks (Vorlegungsfrist von noch 4 Tagen ab      Versteigerungstermin)

  • Verrechnungsschecks eines berechtigten Kreditinstitutes (Vorlegungsfrist von      noch 4 Tagen ab Versteigerungstermin)

  • unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft eines      berechtigten Kreditinstitutes

  • Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Gerichtskasse. Der Betrag      muss vor Beginn der Zwangsversteigerung gutgeschrieben sein


Die Bestätigung der Bank, daß Sie als Bietinteressent über die Mittel verfügen, reicht nicht aus. Auch sind Sparbücher, Euroschecks und Wertpapiere nicht als Sicherheit geeignet

Meistgebot + Zuschlag

Die Bietzeit endet mit der Feststellung des Meistgebots. Im Anschluß daran wird über den Zuschlag verhandelt. Wenn Sie den Zuschlag im Versteigerungstermin oder in einem später anzuberaumenden Verkündungstermin erhalten, sind Sie ab sofort Eigentümer des Grundstückes. Sie übernehmen dann als Ersteher ohne Eintragung im Grundbuch alle Rechte und Pflichten.

Verteilungstermin

Die Eintragung im Grundbuch erfolgt allerdings erst, wenn der Verteilungstermin ca. 6 bis 8 Wochen später abgehalten worden ist und die sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes vorliegt, da auch der Zuschlag in der Zwangsversteigerung grunderwerbssteuerpflichtig ist. Abgesehen von der Sicherheitsleistung ist das Bargebot, spätestens im Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen und bis dahin mit 4 % zu verzinsen.

Kosten

Auf den Ersteher kommen folgende Kosten zu:

  • Meistgebot plus 4 % Zinsen ab Zuschlag bis zum Verteilungstermin. Soweit      durch die Sicherheitsleistung ein Teilbetrag bar gezahlt ist, entfällt insoweit die      Verzinsungspflicht.

  • Grunderwerbssteuer. Die Grunderwerbssteuer berechnet sich nach dem      Meistgebot einschließlich bestehenbleibender Rechte und kann länderabhängig variieren.

  • Zuschlagsgebühr nach dem Wert des Meistgebots.

  • Eintragungskosten beim Grundbuchamt nach dem Verkehrswert oder eventuell      dem höheren Gebot.

  • Hinzu kommen Notar- und Grundbuchkosten für die eventuell zur Finanzierung      einzutragenden Grundpfandrechte.

 

(Quelle: Sozietät Breiholdt & Breiholdt)